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Pickerl §57a: KFZ-Begutachtung in Österreich erklärt

Veröffentlicht 22. Mai 2026 Aktualisiert 15. Juni 2026

Pickerl 57a KFZ Begutachtung Oesterreich

Das Pickerl - die umgangssprachliche Bezeichnung für die §57a-Begutachtung - ist in Österreich eine gesetzlich vorgeschriebene periodische Fahrzeugprüfung. Sie stellt sicher, dass Kraftfahrzeuge den Anforderungen an Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen. Wer ohne gültiges Pickerl unterwegs ist, riskiert empfindliche Strafen und setzt im Schadensfall auch den Versicherungsschutz aufs Spiel. Dieser Leitfaden erklärt den gesamten Ablauf, die Prüfpunkte, die Kosten, häufige Mängelursachen und die ab Oktober 2026 geplanten neuen Prüfintervalle.

Was ist die §57a-Begutachtung?

Die §57a-Begutachtung ist die österreichische Entsprechung zur deutschen Hauptuntersuchung (HU) oder dem Schweizer MFK. Geregelt ist sie im Kraftfahrgesetz (KFG), konkret in §57a, der festlegt, welche Fahrzeuge einer wiederkehrenden Begutachtung bedürfen und welche Anforderungen dabei erfüllt sein müssen. Zugelassene Begutachtungsstellen - darunter ÖAMTC, ARBÖ, TÜV AUSTRIA sowie viele Fachwerkstätten - führen die Überprüfung durch und vergeben bei positivem Ergebnis die charakteristische Prüfplakette, das namensgebende Pickerl.

Das Pickerl ist eine runde Klebeplakette, die auf der Windschutzscheibe oder dem Kennzeichen angebracht wird. Farbe und Aufschrift zeigen an, bis wann die nächste Überprüfung fällig ist. Ohne gültige Plakette ist das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen, auch wenn die Zulassung selbst formal aufrecht bleibt.

Begutachten dürfen ausschließlich vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zugelassene Stellen. Die Gutachter müssen eine spezielle Ausbildung und Zertifizierung nachweisen und regelmäßig Weiterbildungen absolvieren. Die Begutachtungsstellen unterliegen ihrerseits behördlicher Kontrolle und müssen ihre Prüftechnik auf aktuellem Stand halten.

Wer braucht ein Pickerl?

Grundsätzlich benötigen alle in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeuge ein gültiges §57a-Pickerl. Das betrifft eine breite Palette von Fahrzeugtypen:

  • Personenkraftwagen (PKW), einschließlich Elektrofahrzeuge
  • Motorräder, Mopeds und Motorroller
  • Lastkraftwagen (LKW) und Kleintransporter
  • Busse und Reisebusse im Personen- und Gelegenheitsverkehr
  • Wohnmobile und Wohnwagen ab einer bestimmten Zulassung
  • Anhänger ab 750 kg zulässiger Gesamtmasse
  • Zugmaschinen für bestimmte gewerbliche Zwecke

Ausgenommen sind bestimmte Fahrzeugkategorien: Historische Fahrzeuge mit gültiger Oldtimer-Zulassung ("Historisches Kraftfahrzeug" nach §2 Z 21 KFG) unterliegen eigenen Bestimmungen. Auch land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Anhänger, die ausschließlich auf land- und forstwirtschaftlichen Wegen verwendet werden, sowie bestimmte Invaliden-Kraftfahrzeuge sind von der regelmäßigen Begutachtungspflicht ausgenommen oder unterliegen erleichterten Bedingungen.

Prüfintervalle: aktuelle Regelung und Änderungen ab Oktober 2026

Die geltende 3-2-1-Regelung

Derzeit gilt in Österreich das sogenannte 3-2-1-Modell, das den Zeitabstand zwischen den Begutachtungen je nach Fahrzeugalter staffelt:

  • Erste Begutachtung: 3 Jahre nach der Erstzulassung
  • Zweite Begutachtung: 2 Jahre nach der ersten Überprüfung
  • Ab der dritten Begutachtung: jährlich

Hintergrund dieser Staffelung ist, dass neue Fahrzeuge in den ersten Jahren weniger häufig technische Mängel aufweisen und moderne Fahrzeugtechnik zuverlässiger geworden ist. Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko von Verschleiß und technischen Defekten, weshalb ältere Fahrzeuge häufiger überprüft werden.

Ein praktisches Beispiel: Ein Fahrzeug, das im März 2022 erstmalig zugelassen wurde, war erstmals im März 2025 zur §57a-Überprüfung fällig. Die nächste Überprüfung wird im März 2027 fällig, und danach jährlich im März.

Neue Intervalle ab 1. Oktober 2026

Die österreichische Bundesregierung hat ein Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, das die Prüfintervalle ab 1. Oktober 2026 deutlich verlängern soll. Der Entwurf sieht vor, dass die erste Begutachtung erst nach vier Jahren (statt drei) stattfindet, gefolgt von mehreren Zwei-Jahres-Intervallen. Die jährliche Prüfpflicht für ältere Fahrzeuge soll ebenfalls gelockert werden.

Für Fahrzeughalter bedeutet das eine spürbare finanzielle Entlastung: Je nach Fahrzeugtyp und Prüfkosten sollen die Ersparnisse über einen kompletten Fahrzeuglebenszyklus bis zu 270 Euro betragen. Kritiker aus dem Bereich der Verkehrssicherheit weisen darauf hin, dass längere Prüfabstände die Wahrscheinlichkeit erhöhen könnten, dass technische Mängel länger unerkannt bleiben. Die endgültige Fassung des Gesetzes bleibt abzuwarten; Fahrzeughalter sollten die Entwicklung verfolgen.

Toleranzfristen und Pufferzeit

Österreich gewährt eine Toleranzfrist von vier Monaten nach Ablauf des Pickerls. Das bedeutet: Ist das Pickerl etwa im Jänner abgelaufen, darf das Fahrzeug noch bis Ende April am Straßenverkehr teilnehmen, ohne dass bei Polizeikontrollen unmittelbar Strafen verhängt werden - vorausgesetzt, die Überprüfung wird innerhalb dieser Frist nachgeholt.

Wichtig: Diese Toleranzfrist ist keine Freifahrt. Die Kfz-Versicherung bleibt formal bestehen, doch einige Versicherer behalten sich im Schadensfall das Recht vor, Regressansprüche geltend zu machen, wenn ein abgelaufenes Pickerl vorliegt und der technische Zustand des Fahrzeugs zur Unfallursache beigetragen hat. Wer länger als vier Monate ohne gültiges Pickerl fährt, riskiert deutlich höhere Strafen und muss mit Beanstandungen bei jeder Polizeikontrolle rechnen.

Was wird beim Pickerl geprüft?

Die §57a-Begutachtung ist eine gründliche technische Kontrolle, die über 150 Prüfpunkte umfasst. Die Überprüfung dauert je nach Fahrzeug und Zustand zwischen 30 und 45 Minuten, bei Auffälligkeiten oder komplexen Fahrzeugen auch länger. Zu den zentralen Prüfbereichen gehören:

Bremssystem

Das Bremssystem gehört zu den sicherheitsrelevantesten Baugruppen eines Fahrzeugs und wird besonders sorgfältig untersucht. Geprüft werden Bremsbeläge und Bremsscheiben auf Verschleiß und Mindestdicke, Bremsleitungen auf Korrosion und Undichtigkeiten, der Bremskraftverstärker sowie die Feststellbremse und der Bremsflüssigkeitsstand. Auf dem Rollenprüfstand werden die Bremskräfte aller Achsen einzeln gemessen und miteinander verglichen. Dabei darf die Differenz zwischen linker und rechter Seite einen bestimmten Prozentwert nicht überschreiten, da ungleichmäßige Bremskräfte das Fahrzeug in eine gefährliche Richtung ziehen können.

Fahrwerk, Achsen und Lenkung

Der Gutachter untersucht Spurstangenköpfe, Achsgelenke und Kugelgelenke auf Verschleiß und Spiel. Auch Stoßdämpfer, Federn, Radlager und das Lenkspiel werden kontrolliert. Ein übermäßig großes Lenkungsspiel kann auf einen verschlissenen Lenkungsdämpfer oder defekte Lenkungsgelenke hinweisen und stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar.

Beleuchtung und elektrische Systeme

Abblendlicht, Fernlicht, Blinker, Bremslicht, Rückfahrlicht und Kennzeichenbeleuchtung werden auf einwandfreie Funktion und korrekte Einstellung geprüft. Die Scheinwerfereinstellung wird mit einem speziellen Einstellgerät kontrolliert - falsch eingestellte Scheinwerfer blenden entgegenkommende Fahrzeuge und sind gleichzeitig eine häufige Mangelfeststellung. Auch Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage, Hupe und Rückspiegel werden kontrolliert.

Abgasemissionen

Bei Benzinmotoren wird der Kohlenmonoxid-Anteil (CO) im Abgas gemessen. Bei Fahrzeugen mit geregeltem Katalysator wird zusätzlich der Lambda-Wert kontrolliert. Bei Dieselfahrzeugen misst der Gutachter die Trübung des Abgases (Rußmessung), um sicherzustellen, dass keine übermäßige Partikelemission vorliegt. Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge ohne Verbrennungsanteil sind von der Abgasprüfung ausgenommen, werden aber hinsichtlich Hochvoltbauteilen und Sicherheitssystemen gesondert beurteilt.

Karosserie, Rahmen und Unterboden

Der Gutachter überprüft sichtbare Korrosion am Rahmen, an Schwellern, Längsträgern und Radhäusern. Durchrostungen an tragenden Karosserieteilen führen in der Regel zu einem schweren Mangelbefund. Oberflächenrost ohne strukturelle Beeinträchtigung wird meist als geringfügiger Mangel eingestuft. Auch die Beschaffenheit der Stoßstangen und das Vorhandensein vorgeschriebener Reflektoren wird überprüft.

Reifen und Räder

Die Profiltiefe der Reifen muss die gesetzliche Mindestanforderung von 1,6 mm erfüllen. Gleichzeitig wird der allgemeine Reifenzustand auf Risse, Beulen, Beschädigungen und altersbedingte Verhärtung geprüft. Das Reifenalter spielt ebenfalls eine Rolle: Reifen, die älter als 10 Jahre sind, sollten unabhängig von der Profiltiefe ersetzt werden. Zudem müssen Reifen und Felgen der zugelassenen Größe entsprechen und die entsprechenden Typgenehmigungen aufweisen.

Ablauf der Begutachtung Schritt für Schritt

Eine §57a-Begutachtung läuft nach einem klar strukturierten Ablauf ab. Wer weiß, was ihn erwartet, kann sich optimal vorbereiten:

  1. Begutachtungsstelle wählen und Termin vereinbaren: ÖAMTC, ARBÖ, TÜV AUSTRIA und viele zertifizierte Fachwerkstätten bieten die §57a-Begutachtung an. Die meisten Stellen ermöglichen Online-Terminbuchung. Ein früh vereinbarter Termin verhindert Zeitdruck, wenn das Pickerl bald abläuft.
  2. Unterlagen vorbereiten: Der Zulassungsschein Teil I ist Pflicht. Fahrzeugbrief und Versicherungsunterlagen werden nicht benötigt. Bei Firmenfahrzeugen kann eine Vollmacht des Zulassungsbesitzers erforderlich sein.
  3. Fahrzeug vorbereiten: Das Fahrzeug sollte fahrbereit und äußerlich sauber sein, damit der Gutachter Karosserie und Unterboden gut einsehen kann. Verschmutzte Radhäuser oder ein ölverschmierter Motorraum können die Sichtprüfung erschweren.
  4. Übergabe des Fahrzeugs: Der Gutachter übernimmt das Fahrzeug und beginnt mit der systematischen Prüfung. In der Regel dürfen Fahrzeughalter den Prüfvorgang beobachten, müssen dem Gutachter dabei aber freie Arbeit lassen.
  5. Technische Prüfung am Prüfstand: Das Fahrzeug wird auf den Rollenprüfstand gefahren für Bremsentests. Abgasmessung und weitere Messungen folgen. Der Gutachter prüft alle relevanten Komponenten nach festgelegtem Schema.
  6. Schriftlicher Befundbericht: Am Ende erhält der Fahrzeughalter einen schriftlichen Begutachtungsbefund. Darin sind alle festgestellten Mängel aufgeführt, ebenso wie die Gesamtbewertung (positiv, bedingt positiv oder negativ).
  7. Pickerl oder Mangelbefund: Bei positivem Ergebnis wird die Plakette ausgehändigt und an der Windschutzscheibe oder am Kennzeichen angebracht. Bei Mängeln gibt es einen entsprechenden Befund ohne Plakette.

Mängelkategorien und ihre Konsequenzen

Das österreichische System kennt drei Stufen von Mängeln, die unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen:

Geringfügige Mängel

Geringfügige Mängel beeinträchtigen die Verkehrssicherheit nur minimal. Das Fahrzeug erhält trotzdem das Pickerl, der Fahrzeughalter ist aber verpflichtet, die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist zu beheben. Typische Beispiele: ein defektes Kennzeichenlicht, leichter Oberflächenrost ohne strukturelle Schwäche oder eine marginale Abweichung beim Lenkungsspiel.

Schwere Mängel

Bei schweren Mängeln erhält das Fahrzeug kein Pickerl. Es darf noch bis zu zwei Monate ab dem Begutachtungsdatum genutzt werden, allerdings nur in dem Ausmaß, das für eine Fahrt zur Reparaturwerkstatt und zur Nachbegutachtung notwendig ist. Innerhalb dieser zwei Monate müssen die Mängel behoben und eine Nachprüfung erfolgreich absolviert werden. Typische schwere Mängel: stark verschlissene Bremsbeläge unter Mindestdicke, deutliches Spiel in Achsgelenken oder ausgeprägte Korrosion an tragenden Teilen.

Gefährliche Mängel (Gefahr in Verzug)

Wenn bei der Begutachtung ein so gravierender Mangel festgestellt wird, dass von einer unmittelbaren Unfallgefahr ausgegangen werden muss, darf das Fahrzeug ab sofort nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Die Behörde wird informiert und setzt die Zulassung bis zur Behebung des Mangels vorübergehend außer Kraft. Beispiele: komplett ausgefallene Bremswirkung auf einer Achse, vollständig durchgerostete tragende Strukturteile oder ein Lenkungsversagen.

Kosten der §57a-Begutachtung

Die Preise für das Pickerl sind in Österreich nicht einheitlich geregelt. Jede Begutachtungsstelle kann ihre Tarife selbst festlegen, weshalb ein Vergleich sinnvoll ist. Als grobe Orientierung gelten folgende Richtwerte:

  • PKW: zwischen 60 und 120 Euro, im Schnitt etwa 90 Euro
  • Motorräder und Mopeds: zwischen 40 und 80 Euro
  • LKW und Busse: ab etwa 150 Euro, je nach Gewichtsklasse deutlich mehr
  • Wohnmobile und Wohnwagen: 80 bis 150 Euro je nach Gesamtgewicht
  • Anhänger: ab etwa 40 Euro

ÖAMTC- und ARBÖ-Mitglieder profitieren bei den Prüfstellen dieser Clubs von Rabatten. Nichtmitglieder können ebenfalls die Prüfstellen nutzen, zahlen aber einen etwas höheren Preis. TÜV AUSTRIA und viele Fachwerkstätten haben eigene Tarife, die teils günstiger, teils teurer als die der Clubs sind.

Wer eine Nachprüfung benötigt, muss erneut Prüfgebühren entrichten - auch wenn oft nur ein Teil der Prüfpunkte wiederholt wird. Es ist ratsam, vor einer geplanten Begutachtung offensichtliche Mängel selbst oder durch eine Fachwerkstatt beheben zu lassen, um Nachprüfungskosten zu sparen.

Tipps zur Vorbereitung auf das Pickerl

Mit einer sorgfältigen Vorbereitung lässt sich die Wahrscheinlichkeit deutlich erhöhen, die Begutachtung beim ersten Anlauf erfolgreich zu absolvieren. Folgende Punkte sollten vor dem Termin überprüft werden:

  • Beleuchtung: Alle Lichter (Abblendlicht, Fernlicht, Blinker, Bremslichter, Rückfahrleuchten, Kennzeichenbeleuchtung) auf Funktion prüfen. Defekte Birnen lassen sich meist einfach selbst wechseln.
  • Scheibenwischer: Wischqualität bei Regen testen. Streifende oder quietschende Wischer sollten ersetzt werden.
  • Reifen: Profiltiefe prüfen (Mindest 1,6 mm, empfohlen mindestens 3 mm). Reifen auf Risse, Beulen oder ungleichmäßigen Verschleiß kontrollieren.
  • Bremsen: Auf quietschende oder schleifende Geräusche achten. Bei Verdacht auf verschlissene Beläge vor dem Pickerl die Werkstatt aufsuchen.
  • Flüssigkeitsstände: Bremsflüssigkeit, Scheibenwaschanlage und Motoröl auf ausreichende Füllmenge kontrollieren.
  • Rostschäden: Schweller, Radhäuser und Unterboden sichtprüfen. Auffälligen Rost einem Fachbetrieb zeigen.
  • Spiegel und Sicherheitsgurt: Spiegel auf korrekte Befestigung und Spiegel ohne Risse prüfen. Gurt auf einwandfreie Funktion (Aufrollung, Arretierung) testen.
  • Zulassungsschein: Vor dem Termin sicherstellen, dass der Zulassungsschein Teil I im Fahrzeug vorhanden ist.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert eine §57a-Begutachtung?

Die Begutachtung eines PKW dauert in der Regel zwischen 30 und 45 Minuten. Bei Fahrzeugen mit Auffälligkeiten, komplizierter Technik oder bei LKW kann die Überprüfung auch deutlich länger dauern. Eine Terminvereinbarung im Voraus empfiehlt sich, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden und die Begutachtung in den Tagesablauf einplanen zu können.

Kann ich das Pickerl bei jeder Werkstatt machen lassen?

Nein. Die Begutachtung darf nur bei behördlich zugelassenen §57a-Begutachtungsstellen durchgeführt werden. Dazu zählen ÖAMTC, ARBÖ, TÜV AUSTRIA sowie viele zertifizierte Fachwerkstätten. Eine Liste aller zugelassenen Stellen findet sich auf der Website des BMK oder über die Prüforganisationen direkt. Nicht jede freie Werkstatt verfügt über die nötige Zulassung und Ausrüstung.

Was passiert, wenn ich das Pickerl vergesse?

Nach Ablauf der Prüffrist gibt es in Österreich eine Toleranzfrist von vier Monaten. Danach drohen bei Polizeikontrollen Geldstrafen, die je nach Dauer der Überschreitung gestaffelt sind. Bei sehr langer Überschreitung kann die Zulassung vorübergehend entzogen werden. Die Kfz-Versicherung bleibt formal aufrecht, kann aber bei einem Unfall Regressansprüche geltend machen, wenn der technische Zustand zur Unfallursache beigetragen hat.

Welche Unterlagen brauche ich beim Pickerl?

Zwingend erforderlich ist der Zulassungsschein Teil I. Der Fahrzeugbrief wird bei der Begutachtung nicht benötigt. Bei Firmenfahrzeugen oder Fahrzeugen, die auf eine andere Person zugelassen sind, kann eine schriftliche Vollmacht des Zulassungsbesitzers verlangt werden. Bei Fahrzeugen mit Einzelgenehmigung oder besonderen Aufbauten können zusätzliche Dokumente und Genehmigungen erforderlich sein.

Was ändert sich ab Oktober 2026 beim Pickerl?

Ab 1. Oktober 2026 ist eine Änderung der Prüfintervalle geplant. Die erste Begutachtung soll künftig erst nach vier Jahren (statt drei) stattfinden, gefolgt von Zwei-Jahres-Intervallen. Das soll zu spürbaren Kostenersparnissen für Fahrzeughalter führen. Die endgültigen Details hängen von der verabschiedeten Gesetzfassung ab - es empfiehlt sich, aktuelle Informationen beim BMK oder ÖAMTC einzuholen.

Was kostet eine Nachprüfung nach einem Mangelbefund?

Für eine Nachprüfung nach einem Mangelbefund fallen erneut Prüfgebühren an. Die genauen Kosten hängen vom Anbieter ab, sind aber häufig günstiger als die vollständige Erstbegutachtung, da nur die zuvor beanstandeten Punkte überprüft werden. Es empfiehlt sich, direkt bei der Begutachtungsstelle nach den Konditionen für Nachprüfungen zu fragen und den Mangel vollständig beheben zu lassen, bevor der Termin vereinbart wird.

Gilt das österreichische Pickerl auch im Ausland?

Das Pickerl selbst ist eine rein österreichische Prüfplakette ohne direkte Rechtswirkung im Ausland. Allerdings dokumentiert es, dass das Fahrzeug die österreichischen technischen Mindestanforderungen erfüllt, was dem europäischen Standard entspricht. In der EU sind die Anforderungen an die Fahrzeugsicherheit harmonisiert. Für Fahrten ins außereuropäische Ausland empfiehlt es sich, die jeweils gültigen Vorschriften des Ziellandes zu prüfen.

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